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   SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08   

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https://dejure.org/2010,21577
SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08 (https://dejure.org/2010,21577)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08 (https://dejure.org/2010,21577)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18. August 2010 - S 26 AS 2238/08 (https://dejure.org/2010,21577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 63 Abs 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 63 Abs 3 SGB 10, § 14 RVG, Nr 2400 RVG-VV
    (Sozialgerichtliches Vorverfahren - Rechtsanwaltsgebühr - Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit - Rechtsangelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im "isolierten Vorverfahren"; Anwaltliche Mittelgebühr als angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem durchschnittlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Sie ist in einem zweiten Schritt in der Höhe des Schwellenwertes zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

    Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

    Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus (vgl. schon Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2007, - B 9a SB 4/06 R sowie Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, jeweils zitiert nach juris).

    Sind aber etwa der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit leicht überdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber leicht unterdurchschnittlich und die übrigen Kriterien durchschnittlich, so ist eine Gebühr in Höhe von 280, 00 EUR billig, obwohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ergebnis - aufgrund der Kompensation der als unterdurchschnittlich und als überdurchschnittlich zu bewertenden Kriterien - ebenfalls dem Durchschnitt zuzuordnen ist (vgl. hierzu anschaulich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

    Vielmehr hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahrens, zu orientieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

    Auch das Tätigwerden in einem "neuen Teilrechtsgebiet", mithin die Anwendung von Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit anzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

    Derartige Leistungen sichern - unbestritten - das soziokulturelle Existenzminimum, weshalb mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (vgl. zu diesem Aspekt: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Zwar erhöhen sich nach Nr. 1008 VV-RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind; dabei erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009, - B 14 AS 83/08 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 4/06 R

    Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus (vgl. schon Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2007, - B 9a SB 4/06 R sowie Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - isoliertes

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08, nunmehr bei dem Bundessozialgericht, - B 11 AL 14/09 R anhängig; wie hier zu Recht: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2010, - S 12 SF 16/10 E, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2009 - L 1 AL 55/08

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08, nunmehr bei dem Bundessozialgericht, - B 11 AL 14/09 R anhängig; wie hier zu Recht: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2010, - S 12 SF 16/10 E, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2006, - VI ZR 261/05; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005, - 6 C 13/04, jeweils zitiert nach juris; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, RdNr. 12 m. w. N.).
  • BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 20/07 R

    Berücksichtigung des Haftungsrisikos bei der Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Eine Konstellation, in welcher es einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) bedarf, weil es schon an einer Entscheidung des Rechtsträgers darüber fehlt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten überhaupt notwendig war (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009, - B 7/7a AL 20/07 R, zitiert nach juris), liegt hier nicht vor.
  • SG Lüneburg, 09.04.2010 - S 12 SF 16/10
    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 2238/08
    Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08, nunmehr bei dem Bundessozialgericht, - B 11 AL 14/09 R anhängig; wie hier zu Recht: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2010, - S 12 SF 16/10 E, jeweils zitiert nach juris).
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